Aktuelles

vom Eichamt gibt es ein neues
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Novelle des Verpackungsgesetzes
Hier ein wichtiger Hinweis für alle Imkerinnen und Imker, die ihren Honig in Deutschland vertreiben. Jedes Unternehmen, das in Deutschland verpackte Ware in Verkehr bringt, muss sich bis zum 1. Juli 2022 im öffentlichen Verpackungsregister LUCID unter Angabe seiner Verpackungsarten registrieren. Ansonsten darf es die jeweilige Ware nicht mehr vertreiben. Bitte prüft unter dem beigefügten Link, ob diese Registrierung auch für Euch notwendig ist. Bei Fragen wendet euch bitte an die dort vermerkten Kontaktadressen – wir als Verein dürfen hierzu leider nicht beraten.

Link Verpackungsregister

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Aufgrund verschiedener Änderungen im Tierarzneimittelrecht ergeben sich auch Änderungen für Imkerinnen und Imker. Nähere Informationen dazu findet ihr unter folgendem  Link zum LAVES

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Wir haben jetzt eine Facebook-Seite, auf welcher wir Termine, Anekdoten aus dem Bienenleben, Imkerporträts oder auch Rezepte mit Honig veröffentlichen. Wer sich einen ersten Eindruck verschaffen möchte schaut hier: Imkerverein Halle bei facebook

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24.6.2022 Orientierungstreffen N° 2

18.00 Uhr im Haus am Fuchsberg, Fuchsbergstraße 36 in 06120 Halle

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Nach langer Pause finden wieder Versammlungen am gewohnten Ort zum imkerlichen Austausch statt > genaue Infos siehe Rubrik „Treffen“

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die aktuelle Beitragsrechnung für das Jahr 2022

Beitragsrechnung 2022-Vollmitglied

Beitragsrechnung 2022-Neumitglied bis 31.03.2022

bei Fragen dazu bitte an André Loewner wenden:

Ernst-König-Str. 11 in 06108 Halle (Saale)
Tel. 03 45 47 05 414 Fax 0180 500 280 816
Email post@beekeeper-halle.de

Ihr Schatzmeister des Imkervereins Halle und Umgebung von 1863 e.V.



Allgemeiner Hinweis:

  • Von April – Juli ist Schwarmzeit,
    d.h. die Bienen vermehren sich (wenn man dies nicht unterbindet) über Volksteilung, indem die Königin mit einem Teil der Arbeiterinnen sich auf den Weg macht um eine neue Behausung zu suchen. Dabei schwärmen Sie in einer Schwarmwolke aus und sammeln sich irgendwo an einem Ast, Mauervorsprung oder sonstigem Platz zu einer Schwarmtraube. Sollten Sie so eine Bienentraube entdecken, die keinem Imker gehört, rufen Sie uns an, damit wir den Bienen ein neues Zuhause geben können.
Bienenschwarm am Domplatz in Halle/S. 2015

Bienenschwarm am Domplatz in Halle/S. 2015


„Steuerrechtsänderung zum 01.01.2022

Für alle Imkerinnen und Imker, die ihre Produkte unter Anwendung des pauschalen Steuersatzes nach § 24 UStG verkaufen, ändern sich ab dem 01.01.2022 die Rahmenbedingungen.

Einerseits ist die Anwendung der Pauschalbesteuerung nur noch für Land- und Forstwirte anwendbar, deren Umsätze nicht mehr als 600.000 EUR im Jahr betragen.

Weitaus wichtiger aber ist, dass sich der Steuersatz nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 UStG geändert hat. Dieser beträgt nunmehr 9,5 % (statt bisher 10,7 %).

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Verpackungsgesetz greift zum 1.1.2019

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister bestätigt nun offiziell die Position des Deutschen Imkerbundes: Imker mit bis zu 30 Völkern sind im Sinne des Verpackungsgesetzes nicht gewerbsmäßige Inverkehrbringer, z. B. bei der Honigvermarktung und somit von den Pflichten befreit. Dazu veröffentlicht die Zentrale Stelle einen FAQ zum Thema „Wann liegt „gewerbsmäßiges“ Inverkehrbringen im Sinne des Verpackungsgesetzes vor?“. Anhand eines Fallbeispiels wird auf Seite 3 dieser Veröffentlichung konkret auf die Imkerei Bezug genommen.

In Anlehnung an die steuerliche Definition stellt die Zentrale Stelle damit nun fest, dass über 95 % der Imker in Deutschland (bis zu 30 Völker = imkerliche Tätigkeit steuerlich unerheblich) von den Vorgaben des Verpackungsgesetzes befreit sind und dieses unabhängig von individuellen Vertriebswegen.

Diejenigen Imker, die Gewinne ermitteln oder Verluste steuerlich geltend machen – unabhängig von der Völkerzahl – unterliegen allerdings den Pflichten der ab 1.1.2019 geltenden Vorgaben, da diese Imker gewerbsmäßig im Sinne des Verpackungs­gesetzes handeln. In diesen Fällen ist grundsätzlich eine Registrierung beim Verpackungsregister als Inverkehrbringer sowie eine Lizensierung der Verpackungen erforderlich.

Ausnahmen der Registrierungspflicht:
Nutzung einer Mehrwegverpackung (§ 3 Abs. 3 VerpackG) oder einer vorlizensierten Serviceverpackung (vgl. § 7 VerpackG).

Der Deutsche Imkerbund weist darauf hin, dass das von Beginn an als Mehrwegglas konzipierte Imker-Honigglas auch heute den aktuellen Forderungen entspricht, da es sich aufgrund seiner hohen Wiederkennbarkeit als Mehrwegverpackung eignet. Mit geeigneter Kennzeichnung können auch Neutralgläser diesem Anspruch genügen. Die beliebten 30 Gramm-Honiggläser des Deutschen Imkerbundes sowie andere Umverpackungsmaterialien des D.I.B. sind vorlizensiert und können künftig auch von gewerbsmäßig eingestuften Imkern ohne zusätzliche Lizensierungskosten eingesetzt werden.

Nähere Informationen unter
https://www.verpackungsregister.org/fileadmin/files/FAQ/FAQ_Kleinstinverkehrbringer_gewerbsmaessiges_Inverkehrbringen.pdf